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Der Gesetzgeber betrachtet Verlobte als Angehörige, die z.B.
vor Gericht nicht gegeneinander aussagen müssen. |
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Verlobte sind zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet. Nicht jedoch
zur Zahlung von Unterhalt. |
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Lebt ein Partner in einer anderen Stadt, können Aufwendungen
für die Fahrt (bei der Steuererklärung) als Werbungskosten
geltend gemacht werden. |
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Schon während der Verlobungszeit ist es möglich, Eheverträge
sowie Erb- oder Erbverzichtsverträge abzuschliessen. In Kraft
treten sie allerdings erst am Tag der Heirat. |
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Bekommen Verlobte ein gemeinsames Kind, bleibt es unehelich,
bis die Eltern heiraten. |
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Stirbt ein Partner, hat der andere keinen automatischen Erbanspruch.
Ist der überlebende Teil im Testament berücksichtigt, bezahlt
er Erbschaftssteuer wie ein Fremder. |